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Weiden in der Oberpfalz

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Obwohl das Kommunbraurecht in Weiden nicht später als in anderen Orten der Oberpfalz entstanden sein wird, gibt es die erste Erwähnung erst im Jahr 1523:

Die Bürger der Altstadt von Weiden wollten den Bürgern in der Vorstadt nicht genausoviele Sude zugestehen wie sich selbst. Herzog Friedrich von der Pfalz legt schließlich fest, daß die Bürger der Vorstadt nur die Hälfte der Sude brauen dürfen. Doch 1571 werden die Bürger der Vorstadt in einer Brauordnung gleichgestellt.

Da die Weidener Bürger ihren Zoigl nicht in einem Kommunbrauhaus brauten, sondern in Privatbrauereien brauen ließen, entschied 1898 das Bezirksamt in Neustadt, daß diese Brauer nicht als Kommunbrauer angesehen werden könnten.

Da aber eine Schankberechtigung nach dem Gewerbegesetz von 1868 nur für Brauer galt, die entweder ihr Bier in einem Kommunbrauhaus brauten oder (da ab 1809 die Gemeinden die Kommunbrauhäuser an Genossenschaften oder Privatpersonen verkaufen konnten) die Verpflichtung zum Brauen in einer Privatbrauerei hatten, ließ das Oberste Landesgericht den Zoiglausschank 1902 einstellen.