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Bei der Verleihung der Braurechte war jeder Bürger gleichgestellt und durfte eine bestimmte Anzahl an Suden brauen lassen.

In Amberg ging man später über, die Anzahl der Sude am Wert des Hauses festzulegen. Wessen Haus im Jahr 1696 nur 100 Gulden wert war, durfte nur einen halben Sud brauen lassen.

Die Städte wurden mit der Zeit häufig um Vorstädte erweitert, deren Bürger weniger Rechte als die Bürger der Altstadt hatten. Die etablierten Brauer sahen es zwar gerne, daß die Bevölkerung wuchs und so der Bierabsatz stieg, wollten aber den Vorstädtern kein Braurecht einräumen, da sie keinen Rückgang ihres eigenen Absatzes hinnehmen wollten. In Weiden wurde im Jahr 1523 der Streit geschlichtet, in dem man den Vorstädtern die halbe Menge an Suden zugestand.

Die Pfarrer, die Rechtspfleger, die Richter und die Beamten durften zunächst ebenfalls nicht brauen. Durch ihren guten Draht zu den oft geistlichen Landesherren (das Stiftland unterstand dem Kloster Waldsassen, Vilseck gehörte zum Bistum Bamberg) führte schließlich dazu, daß die Pfarrer etc. im Brauhaus für den Eigenbedarf brauen lassen durften, zum Teil auch nicht mal das Kesselgeld zahlen mußten, dafür aber die Brauordnung zu Beginn der Brauperiode verlesen mußten.

Hammerwerksbesitzer, die ja in ihren Betrieben viele Leute beschäftigten, durften mit Genehmigung des Rats eine begrenzte Zahl an Suden brauen lassen, durften jedoch kein Bier an Fremde verkaufen oder ausschänken. In Vilseck wurde 1630 noch kein Hammerwerksbesitzer zum Brauen zugelassen, im Jahr 1706 durfte dann jeder Hammerwerksbesitzer 4 Sude brauen.

Die Erlaubnis konnte auch wieder entzogen werden, wie ein Fall aus Moosbach von 1578 zeigt. Der Hammermeister aus Altentreswitz sollte kein Bier mehr brauen dürfen, weil man von ihm keinen Nutzen habe, da er weder zum Bad in den Ort komme noch Fleisch und Brot hier kaufe.

Als in Bayern im Jahr 1804 die Rechtslage vereinheitlicht werden sollte, wurde bestimmt, daß keine neuen Sonderechte entstehen dürfen. Daher ist die Zahl der brauberechtigten Bürger in den Kommunbrauorten auf die Eigentümer der Häuser beschränkt, die schon 1804 bestanden haben.

Nach 1807 wurden viele Kommunbrauhäuser von den Städten verkauft, weil sie der Stadt nur Kosten verursachten. Die Käufer waren häufig die aktiven Kommunbrauer, die das Brau- und Malzhaus als Genossenschaftsbrauerei weiterbetrieben. Aussenstehende brauberechtigte Bürger durften aber weiterhin - gegen die Entrichtung eines erhöhten Kesselgeldes - brauen.